2.2.5. Um zu prüfen, ob ein Vertrag zustande gekommen ist, muss das Gericht in erster Linie auf den übereinstimmenden wirklichen Willen der Parteien und nicht auf die unrichtige Bezeichnung oder Ausdrucksweise abstellen (Art. 18 Abs. 1 OR). Nur wenn kein solcher 4 Urteil des Bundesgerichts 4A_103/2010 vom 16. März 2010 E. 2.2. 5 W OLFGANG PORTMANN/ROGER RUDOLPH, in: Basler Kommentar, Obligationenrecht, 6. Aufl. 2015, N. 28 zu Art. 335 OR, mit Verweisen; ULLIN STREIFF/ADRIAN VON KAENEL/ROGER RUDOLPH, Arbeitsvertrag, Praxiskommentar zu Art. 319-362 OR, 7. Aufl. 2012, N. 10 zu Art. 335 OR.