Wie die nachfolgenden Ausführungen zeigen, braucht diese Problematik jedoch nicht weiter erörtert zu werden, da das Obergericht die Meinung vertritt, dass vorliegend sowohl der Berufungskläger als auch die Berufungsbeklagte übereinstimmend den Willen geäussert haben, das Arbeitsverhältnis zeitnah, d.h. ohne Einhalten der vertraglichen Kündigungsfrist von vier Monaten, beenden zu wollen und sich dabei auch tatsächlich richtig verstanden haben.