Ob die Parteien – wie die Vorinstanz angenommen hat – tatsächlich einen Aufhebungsvertrag im klassischen Sinne (Art. 1 Abs. 1 OR) abgeschlossen haben, ist fraglich. So muss bei der Beendung eines Arbeitsverhältnisses, soweit dabei auf Ansprüche aus zwingendem Recht verzichtet wird, vorausgesetzt sein, dass der Aufhebungsvertrag einen echten Vergleich darstellt, bei welchem beide Parteien Konzessionen machen4. Weiter wird in der Lehre insbesondere die Meinung vertreten, dass aus dem blossen Akzeptieren der Kündigung oder gar aus dem Stillschweigen zur Kündigung nicht auf einen Aufhebungsvertrag geschlossen werden könne5.