Deshalb habe sie am 13. August 2013 auch dessen Freistellung verfügt. Die Berufungsbeklagte habe das Kündigungsschreiben des Berufungsklägers als eine Offerte zur Vertragsaufhebung innerhalb von sieben Tagen verstanden und diese per 16. August 2013 ausdrücklich akzeptiert (act. B 8 S. 3 f.). Hätte dieser das Arbeitsverhältnis nicht innerhalb von sieben Tagen kündigen wollen, so hätte er kaum vermerkt, dass die Kündigung in der Probezeit erfolge. 2.2.4. Das Obergericht schliesst sich den Erwägungen der Vorinstanz im Ergebnis vollumfänglich an. Folgende ergänzende Bemerkungen sind anzufügen: