Insofern sei seine Kündigung einfach auf den falschen Termin erfolgt, wobei es bei einer solchen unzulässig sei, diese in einen Antrag zum Abschluss eines Aufhebungsvertrages umzudeuten, den die Gegenpartei durch ausbleibende Reaktion, bzw. Stillschweigen angenommen habe. Selbst wenn seine Kündigung eine Offerte gewesen wäre, läge kein Akzept der Berufungsbeklagten vor, da deren Freistellung des Berufungsklägers am 13. August 2013 nicht als Annahme gedeutet werden könne (act. B 4/14 S. 5 f.). Die Freistellung bedeute einzig, dass ein Arbeitgeber auf die Arbeitsleistung eines Arbeitnehmers verzichte.