2.2.2. Der Berufungskläger macht geltend, dass seine Kündigung vom 9. August 2013 innerhalb der Probezeit erfolgt und er sich der Nichtigkeit der verlängerten Probezeit nicht bewusst gewesen sei (act. B 4/14 S. 3). Insofern sei seine Kündigung einfach auf den falschen Termin erfolgt, wobei es bei einer solchen unzulässig sei, diese in einen Antrag zum Abschluss eines Aufhebungsvertrages umzudeuten, den die Gegenpartei durch ausbleibende Reaktion, bzw. Stillschweigen angenommen habe.