Der vorliegend geltend gemachte Irrtum beziehe sich deshalb – wie in BGE 118 Il 58 dargelegt – ausschliesslich auf die finanziellen Nachwirkungen einer Kündigung und es gehe daher um einen Irrtum über die Nebenwirkungen des Rechtsgeschäftes. Ein solcher Irrtum sei jedoch als einfacher Motivirrtum zu qualifizieren, weshalb sich die vorliegende Vertragsauflösung als zulässig und gültig erweise. Demzufolge habe das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien am 16. August 2013 geendet und da bis zu diesem Zeitpunkt keine Lohnansprüche des Berufungsklägers mehr offen gewesen seien, sei die Klage abzuweisen.