Diesen Ausführungen könne jedoch nicht gefolgt werden, da es der Berufungskläger war, der sich das Recht habe vorbehalten wollen, das Arbeitsverhältnis binnen sieben Tagen kündigen zu können. So sei ihm bereits vor dem Aufsetzen seines Kündigungsschreibens bekannt gewesen, dass die Probezeit nicht über drei Monate hinaus verlängert werden könne. Der vorliegend geltend gemachte Irrtum beziehe sich deshalb – wie in BGE 118 Il 58 dargelegt – ausschliesslich auf die finanziellen Nachwirkungen einer Kündigung und es gehe daher um einen Irrtum über die Nebenwirkungen des Rechtsgeschäftes.