Ergänzend hält die Vorinstanz betreffend den vom Berufungskläger geltend gemachten Grundlagenirrtum nach Art. 24 Abs. 1 Ziff. 4 OR fest, dass ein Willensmangel ausgeschlossen werden könne (act. B 3 S. 12). Der Berufungskläger habe behauptet, dass er in Kenntnis der Rechtslage das behauptete Angebot zur Vertragsauflösung nie gemacht hätte. Sein Rechtsirrtum sei subjektiv unerlässliche Voraussetzung für die Erklärung gewesen. Diesen Ausführungen könne jedoch nicht gefolgt werden, da es der Berufungskläger war, der sich das Recht habe vorbehalten wollen, das Arbeitsverhältnis binnen sieben Tagen kündigen zu können.