Die Berufungsbeklagte habe in der Folge auf dessen Arbeitseinsatz verzichtet. Deshalb sei der gegenseitige übereinstimmende Wille, das Arbeitsverhältnis innert sieben Tagen ab dem 9. August 2013 vorzeitig beenden zu wollen, erstellt und der Aufhebungsvertrag gültig zustande gekommen.