Seite 7 dessen Arbeitsleistung verzichtet. Der Berufungskläger habe sich – auf Grund der unbefriedigenden Arbeitssituation – die kurze Kündigungsfrist von sieben Tagen bis nach dem Gespräch vorbehalten wollen und diese für ihn unbefriedigende Situation auch als Kündigungsgrund angegeben. Die Berufungsbeklagte habe in der Folge auf dessen Arbeitseinsatz verzichtet.