Die Berufungsbeklagte, welche den Berufungskläger ab dem 13. August 2013 freigestellt habe und den Standpunkt einnähme, dass das Arbeitsverhältnis am 16. August 2013 geendete habe, habe damit ihr Einverständnis zur Vertragsaufhebung innerhalb von sieben Tagen deutlich zum Ausdruck gebracht (act. B 3 S. 11). Indem sie ihn freistellte, habe sie auf