Die Initiative, das Arbeitsverhältnis nach Ablauf der in der Anstellungsvereinbarung festgelegten dreimonatigen Probezeit dennoch innert kurzer, siebentägiger Kündigungsfrist auflösen zu können, sei demnach klar von Seiten des Berufungsklägers ausgegangen. Damit habe er aus freien Stücken auf eine längere Lohnfortzahlung verzichtet (act. B 3 S. 12). Die Berufungsbeklagte, welche den Berufungskläger ab dem 13. August 2013 freigestellt habe und den Standpunkt einnähme, dass das Arbeitsverhältnis am 16. August 2013 geendete habe, habe damit ihr Einverständnis zur Vertragsaufhebung innerhalb von sieben Tagen deutlich zum Ausdruck gebracht (act.