B 3 S. 11 f.). Diese gesamten Umstände liessen einzig den Schluss zu, dass sich der Berufungskläger die Möglichkeit, der innerhalb der Probezeit geltenden kürzeren Kündigungsfrist von sieben Tagen zu kündigen, offenhalten wollte, sollte das Gespräch nicht nach seiner Zufriedenheit verlaufen. Letzteres habe er in seiner Klageschrift auch als Grund für seine Kündigung dargelegt. Die Initiative, das Arbeitsverhältnis nach Ablauf der in der Anstellungsvereinbarung festgelegten dreimonatigen Probezeit dennoch innert kurzer, siebentägiger Kündigungsfrist auflösen zu können, sei demnach klar von Seiten des Berufungsklägers ausgegangen.