Dies insbesondere, da er in der E-Mail vom 23. Juli 2013 die Berufungsbeklagte bat, die Probezeit bis nach dem Probezeitgespräch vom 7. August 2013 zu verlängern. Weiter sei aus der E-Mail des Berufungsklägers vom 23. Juli 2013 an die Berufungsbeklagte ersichtlich, dass er mit der bestehenden Situation auf seiner Arbeitsstelle unzufrieden war und deshalb eine zeitnahe Klärung der Firmenstrategie forderte (act. B 3 S. 11 f.).