Der Berufungskläger könne sich somit nicht darauf berufen, versehentlich auf einen falschen Zeitpunkt bzw. zu kurzen Termin gekündigt zu haben. Aufgrund der gesamten Umstände und des Verhaltens des Berufungsklägers habe die Berufungsbeklagte dies nach Treu und Glauben so verstehen dürfen, dass der Berufungskläger das Arbeitsverhältnis innerhalb der während der Probezeit geltenden Kündigungsfrist von sieben Tagen aufgelöst haben wollte. Dies insbesondere, da er in der E-Mail vom 23. Juli 2013 die Berufungsbeklagte bat, die Probezeit bis nach dem Probezeitgespräch vom 7. August 2013 zu verlängern.