Und obwohl ihm am 7. August 2013 bekannt gegeben wurde, dass eine Verlängerung der Probezeit über drei Monate hinaus nicht zulässig sei, habe er am 9. August 2013 (neun Tage nachdem die reguläre Probezeit abgelaufen war) mit dem Wortlaut „innerhalb der Probezeit“ gekündigt. Der Berufungskläger könne sich somit nicht darauf berufen, versehentlich auf einen falschen Zeitpunkt bzw. zu kurzen Termin gekündigt zu haben.