2.2. Auflösung des Arbeitsverhältnisses 2.2.1. Die Vorinstanz geht davon aus, dass beide Parteien das Arbeitsverhältnis auflösen wollten und diese somit einen zulässigen und gültigen Aufhebungsvertrag abgeschlossen haben (act. B 3 S. 12). So sei es der Berufungskläger gewesen, welcher die Probezeit habe verlängern wollen. Und obwohl ihm am 7. August 2013 bekannt gegeben wurde, dass eine Verlängerung der Probezeit über drei Monate hinaus nicht zulässig sei, habe er am 9. August 2013 (neun Tage nachdem die reguläre Probezeit abgelaufen war) mit dem Wortlaut „innerhalb der Probezeit“ gekündigt.