Seite 6 Die vorliegende mündliche Parteivereinbarung – die vertraglich vereinbarte Probezeit von drei Monaten um die bezogenen Ferien des Berufungsklägers zu verlängern – verstösst gegen das gesetzliche Höchstmass. Der Entscheid der Vorinstanz, die Abrede für (teil)- nichtig zu erklären und die Probezeit auf das erlaubte Höchstmass herabzusetzen, ist zu bestätigen. Im Weiteren kann auf die zutreffenden Ausführungen im vorinstanzlichen Entscheid Nr. K3Z 14 14 (act. B 3 S. 8 f.) verwiesen werden.