2.1.4. Gemäss Art. 335b Abs. 1 OR kann ein Arbeitsverhältnis während der Probezeit jederzeit mit einer Kündigungsfrist von sieben Tagen gekündigt werden. Die vertraglich vereinbarte Probezeit darf dabei das gesetzliche Höchstmass von drei Monaten grundsätzlich nicht überschreiten (Abs. 2). Das Gesetz regelt die Ausnahmen abschliessend (Abs. 3); weitere Gründe für die Verlängerung der Probezeit – insbesondere Urlaub – sind gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht möglich3. Eine Parteiabrede, welche über das gesetzliche Höchstmass hinaus geht, ist deshalb nichtig. 3 BGE 136 III 562 E. 3.