B 4/7 S. 3). Die Berufungsbeklagte stellt sich dementsprechend auf den Standpunkt, dass während der Probezeit bezogene Ferien eine Probezeitverlängerung im Umfang der effektiv bezogenen Ferien rechtfertigen würden, weshalb eine diesbezügliche Parteiabmachung keinesfalls nichtig sei.