2.1.3. Die Berufungsbeklagte hielt dem entgegen, dass der Berufungskläger nichts von der Unzulässigkeit einer Verlängerung der Probezeit um ein bis zwei Monate gewusst haben soll; sie selbst habe ihn bereits früher darauf hingewiesen, was die Aktennotiz vom 24. Juli 2013 belege (act. B 4/7 S. 4 und act. B 4/8/2). Weiter führte sie aus, dass die Probezeit den Vertragsparteien dazu diene, sich kennenzulernen (act. B 4/7 S. 3).