2.1.2. Der Berufungskläger machte geltend, dass er die Berufungsbeklagte am 23. Juli 2013 schriftlich darum gebeten habe, die Probezeit um mindestens vier Wochen zu verlängern (act. B 4/4/2). Anlässlich des Gespräches vom 7. August 2013 habe er dieser jedoch mitgeteilt, dass eine Verlängerung der Probezeit über die maximale Dauer von drei Monaten hinaus unzulässig sei (act. B 4/1 S. 3). Trotzdem habe die Berufungsbeklagte resolut darauf bestanden, dass die Probezeit um die Dauer der während der Probezeit bezogenen Ferien und damit bis 9. August 2013 verlängert werde.