Seite 5 2. Materielles 2.1. Verlängerung der Probezeit 2.1.1. Das Kantonsgericht hat in seinem Entscheid ausgeführt, dass die hier getroffene Parteivereinbarung – die dreimonatige Probezeit, um die vom Berufungskläger während dieser Zeit bezogenen Ferien zu verlängern – nichtig und deshalb auf die gesetzlich zulässige Höchstdauer von drei Monaten herabzusetzen sei (act. B 3 S. 9). Ferner sei festzustellen, dass die vorliegende Verlängerung der Probezeit um eine Woche – mangels Schriftlichkeit – ohnehin ungültig sei.