B 8 S. 2). Diesbezüglich ist anzumerken, dass es der Berufungsbeklagten zumutbar war, dieses Rechtsbegehren im vorinstanzlichen Verfahren selbst zu stellen. So hat sie in ihrer Klageantwort vom 20. Juni 2014 (act. B 4/7 S. 7 ff.) bereits entsprechende Ausführungen dazu gemacht, ohne jedoch ein konkretes Rechtsbegehren zu stellen. Beim Eventualantrag der Berufungsbeklagten handelt es sich somit um eine Klageänderung, welche die vorgenannten Voraussetzungen gemäss Art. 317 Abs. 2 lit. b ZPO nicht erfüllt. Es ist deshalb nicht darauf einzutreten.