Weiter soll sie in diesem Verfahrensstadium nur als Ausnahme und deshalb restriktiv zugelassen werden2. Mit Eventualantrag macht die Berufungsbeklagte im vorliegenden Rechtsmittelverfahren geltend, dass der vorinstanzliche Entscheid zur Durchführung eines Beweisverfahrens zurückzuweisen sei. Es solle dadurch festgestellt werden, was der Berufungskläger wegen Verhinderung an der Arbeitsleistung gespart oder durch anderweitige Arbeit erworben oder absichtlich zu erwerben unterlassen habe (act. B 8 S. 2).