1.6. Gemäss Art. 317 Abs. 1 ZPO sind Noven nur dann zu berücksichtigen, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten. Innerhalb des Berufungsverfahrens ist eine Klageänderung gemäss Abs. 2 nur noch zulässig, wenn sie die Voraussetzungen nach Art. 227 Abs. 1 ZPO (gleiche Verfahrensart und sachlicher Zusammenhang mit dem bisherigen Anspruch oder Zustimmung der Gegenpartei) erfüllt und gleichzeitig auf neuen Tatsachen oder Beweismitteln beruht. Weiter soll sie in diesem Verfahrensstadium nur als Ausnahme und deshalb restriktiv zugelassen werden2.