1.5. Mit Berufung kann die unrichtige Rechtsanwendung oder die unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Der Berufungskläger liess ausdrücklich die unrichtige Rechtsanwendung durch die Vorinstanz rügen (act. B 1 S. 3 f.), weshalb auf die Berufung einzutreten ist.