Seite 4 1.3. Die funktionelle Zuständigkeit des Obergerichts ergibt sich aus Art. 24 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 25 Justizgesetz (bGS 145.31). Die örtliche und sachliche Zuständigkeit der Vorinstanz und des Obergerichtes sind ohne weiteres gegeben und nicht umstritten. 1.4. Der vom Obergericht angeforderte Kostenvorschuss in Höhe von CHF 5‘000.00 ging am 5. Oktober 2015 fristgerecht ein (act. B 6).