1.2. Bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten ist die Berufung nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens CHF 10’000.00 beträgt (Art. 308 Abs. 2 ZPO). Gemäss Art. 91 Abs. 1 Satz 2 ZPO werden die Zinsen nicht zum Streitwert hinzugerechnet. Für die Streitwertberechnung einer arbeitsrechtlichen Lohnforderung ist gemäss herrschender Lehre der Bruttolohn massgebend1. Der Berufungskläger macht eine Lohnforderung in Höhe von CHF 34‘030.35 (netto) zuzüglich 5% Zins seit 30. Oktober 2013 und zusätzlich, die darauf entfallenden Sozialversicherungsbeiträge (Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeiträge) geltend (act. B 1 S. 2).