1. Formelles 1.1. Gemäss Art. 311 Abs. 1 ZPO beträgt die Berufungsfrist gegen einen begründeten Entscheid 30 Tage. Der erstinstanzliche Entscheid Nr. K3Z 14 14 (act. B 3) wurde dem Berufungskläger am 14. August 2015 zugestellt (act. B 4/34). Mit der am 10. September 2015 der Post übergebenen Berufung (act. B 1) wurde die Berufungsfrist eingehalten.