Die Berufungsbeklagte reichte am 2. November 2015 fristgerecht ihre Berufungsantwort ein (act. B 8), worauf das Obergericht mit Verfügung vom 5. November 2015 (act. B 9) den Parteien mitteilte, dass der Fall auf Grund der Akten entschieden werde. In der Folge gingen die Kostennoten der beiden Rechtsvertreter ein (act. B 12 und act. B 14). Auf die Ausführungen der Parteien wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. Erwägungen