B 4/4/6) ausdrücklich auf sein Arbeitsangebot und bestätigte dessen Freistellung per 13. August 2013. Weiter hielt sie fest, dass das Arbeitsverhältnis am 16. August 2013 beendet gewesen sei, weshalb auch nur bis dahin eine Lohnfortzahlungspflicht bestehe. Am 21. März 2014 reichte der Berufungskläger das Vermittlungsbegehren beim Vermittleramt Kreis 2 ein. Der Schlichtungsversuch vom 16. April 2014 blieb erfolglos (act. B 4/3).