Mit Schreiben vom 15. August 2013 teilte der Berufungskläger der Berufungsbeklagten mit, dass seine Kündigung nach Ablauf der Probezeit erfolgt sei, weshalb er – entsprechend der viermonatigen Kündigungsfrist – eine Lohnfortzahlung bis Ende Dezember 2013 erwarte (act. B 4/4/4). Weiter bot er dieser am 21. August 2013 (act. B 4/4/5) seine Arbeitsleistung bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist Ende Dezember 2013 an. Die Berufungsbeklagte verzichtete am 22. August 2013 (act. B 4/4/6) ausdrücklich auf sein Arbeitsangebot und bestätigte dessen Freistellung per 13. August