Am 9. August 2013 kündigte der Berufungskläger den Arbeitsvertrag mit dem Vermerk, dass die Kündigung innerhalb der Probezeit erfolge (act. B 4/4/3). Am 13. August 2013 wurde er von der Beklagten und Berufungsbeklagten (nachfolgend: Berufungsbeklagte) frei gestellt (act. B 4/4/5 und act. B 4/4/6). Mit Schreiben vom 15. August 2013 teilte der Berufungskläger der Berufungsbeklagten mit, dass seine Kündigung nach Ablauf der Probezeit erfolgt sei, weshalb er – entsprechend der viermonatigen Kündigungsfrist – eine Lohnfortzahlung bis Ende Dezember 2013 erwarte (act.