Gleichzeitig machte der Berufungskläger verschiedene Terminvorschläge für das Gespräch und bat um die Bestätigung der Probezeitverlängerung. Am 7. August 2013 trafen sich die Parteien zu einer Besprechung, bei welcher abschliessend die Verlängerung der Probezeit um die Dauer der vom Berufungskläger bereits bezogenen Ferien (eine Kalenderwoche) bis 9. August 2013 vereinbart wurde (act. B 4/1 S. 3 und B 4/4/6). Am 9. August 2013 kündigte der Berufungskläger den Arbeitsvertrag mit dem Vermerk, dass die Kündigung innerhalb der Probezeit erfolge (act.