Seite 2 Resümee betreffend die Teamsitzung vom 4. Juli 2013. Unter Bezugnahme auf das vorgenannte Schreiben bat er die Berufungsbeklagte am 23. Juli 2013 (act. B 4/4/2 S. 1 f.) um Verlängerung der Probezeit um mindestens vier Wochen. Diese Bitte erfolgte ausdrücklich im Hinblick auf das anstehende Probezeitgespräch. Gleichzeitig machte der Berufungskläger verschiedene Terminvorschläge für das Gespräch und bat um die Bestätigung der Probezeitverlängerung.