2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Berufungsklägers. Sachverhalt A. Übersicht Die Parteien unterzeichneten am 19. Dezember 2012 einen unbefristeten Arbeitsvertrag mit Arbeitsbeginn 1. Mai 2013 (act. B 4/4/1). Die Probezeit wurde auf drei Monate und die Kündigungsfrist auf vier Monate festgelegt. Mit E-Mail vom 5. Juli 2013 (act. B 4/4/2 S. 2) zog der Kläger und Berufungskläger (= Arbeitnehmer: nachfolgend Berufungskläger) ein