Rechtsbegehren der Beklagten und der Berufungsbeklagten a) vor erster Instanz: 1. Die Klage sei vollumfänglich abzuweisen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Klägers. b) vor zweiter Instanz: 1. Die Berufung sei vollumfänglich abzuweisen. Eventualiter sei das Urteil aufzuheben und es sei die Sache an die Vorinstanz zur Durchführung eines Beweisverfahrens bezüglich der Beträge zurückzuweisen, die der Berufungskläger wegen Verhinderung an der Arbeitsleistung gespart oder durch anderweitige Arbeit erworben oder absichtlich zu erwerben unterlassen hat.