b) vor zweiter Instanz: 1. Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger netto CHF 34‘030.35 zuzüglich 5% Zins seit 30. Oktober 2013 zu bezahlen. 2. Die Beklagte sei zu verpflichten, auf den Nettobetrag von CHF 34‘030.35 die Arbeit- nehmer- und Arbeitgeberbeiträge an die zuständigen Sozialversicherungseinrichtungen zu entrichten. 3. Die Ziffern 2 und 3 des angefochtenen Urteils seien aufzuheben. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beklagten für das gesamte erst- und zweitinstanzliche Verfahren.