42 BGG). Die Beschwerde hat in der Regel keine aufschiebende Wirkung (Art. 103 BGG). Der Streitwert beträgt Fr. 55‘000.00. 5. Zustellung am 4. Januar 2017 an: - die Berufungskläger - den Berufungsbeklagten über seinen Rechtsvertreter - Vorinstanz Verfahren Nr. K2Z 13 26 Der Obergerichtsvizepräsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. W. Kobler B. Widmer, Fürsprecherin Seite 31