Seite 29 E___ am 5. Januar 2016 eingereichten, 5-seitigen Kurzvernehmlassung praxisgemäss nicht um eine „erhebliche Eingabe“ im Sinne von Art. 12 Abs. 1 lit. b Anwaltstarif handelt. Addiert man folglich die Auslagen von CHF 250.00 zum Honorar von CHF 4‘220.00 hinzu, ergibt dies CHF 4‘470.00. Zuzüglich Mehrwertsteuer von 8 % bzw. CHF 357.60 resultiert ein Betrag von CHF 4‘827.60. Folglich haben die Berufungskläger den Berufungsbeklagten für die Kosten seiner Rechtsvertretung im vorliegenden Verfahren in dieser Höhe zu entschädigen.