20 Abs. 1 lit. a Anwaltstarif (bGS 145.53) auf CHF 4‘220.00 errechnete Honorar ist korrekt. Hingegen ist der für eine zusätzliche und erhebliche Eingabe (Art. 12 Abs. 1 lit. b Anwaltstarif) in Rechnung gestellte Betrag von CHF 844.00 nicht ausgewiesen, da es sich bei der von RA