3.3 Parteientschädigungen im Berufungsverfahren Unter Hinweis auf vorstehende Erw. 3.2 und Art. 106 Abs. 1 i.V.m. Art. 95 Abs. 1 ZPO haben die unterliegenden Berufungskläger dem obsiegenden Berufungsbeklagten den Ersatz notwendiger Auslagen und die Kosten seiner berufsmässigen Vertretung (Art. 95 Abs. 3 lit. a und b ZPO) im zweitinstanzlichen Verfahren vollumfänglich zu bezahlen. Die Honorarnote von RA E___ vom 5. Januar 2016 im Betrag von CHF 5‘739.10, inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer (act. B 23), bedarf der Korrektur. Das gestützt auf Art. 20 Abs. 1 lit.