Aufgrund des Gesagten ist eine absichtliche Täuschung seitens des Berufungsbeklagten zu verneinen. 2.6 Ergebnis Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass - bezüglich des zwischen den Parteien geschlossenen Werkvertrages kein Dissens vorliegt - die SIA-Norm 118 nicht anwendbar ist - die Mängelrechte der Berufungskläger verjährt sind - der Berufungsbeklagte kein Aliud geliefert hat - keine absichtliche Täuschung seitens des Berufungsbeklagten vorliegt. Aus diesen Gründen ist die Berufung vollumfänglich abzuweisen und das Urteil des Kantonsgerichtes vom 16. März 2015 zu bestätigen.