Soweit die Berufungskläger unter dem Titel der arglistigen Täuschung geltend machen, der vom Berufungsbeklagte gelieferte Fenstertyp erfülle die erforderlichen Mindestvorschriften nicht, ist diese Rüge in Übereinstimmung mit der Vorinstanz unter Hinweis auf die am 30. März 2012 eingetretene Verjährung der Mängelrechte (vgl. vorstehende Erwägung 2.3) zurückzuweisen. Anzufügen ist, dass selbst wenn dieser angebliche Mangel rechtzeitig beim Berufungsbeklagten gerügt und rechtsgenüglich nachgewiesen worden wäre, allein mit dem Liefern von veralteten Fenster noch nicht per se eine Täuschungshandlung gegeben wäre.