- Die Kläger zeigen lediglich auf, dass der Beklagte mit seiner Masche noch weitere Käufer seiner Fenster arglistig getäuscht hat und die Kläger betreffend der Kondensat- und Insektenproblematik nicht die einzigen Betroffenen sind. (…) Die vom Beklagten gelieferten Fenster werden damit den im Jahr 2011 geltenden bauphysikalischen Anforderungen nicht gerecht und entsprechen damit weder dem Stand der Technik im Jahr 2011, noch erfüllen sie die damals gültigen gesetzlichen Anforderungen (act. B 6/16, S. 34 ff.).