B 6/2) bzw. der Replik (act. B 6/16) vor: - der Beklagte hat den Klägern einen veralteten Fenstertyp, nämlich das Holz- Metallfenster System XY___ 69/51 geliefert, aber den Fenstertyp Holz-Metall Isolierglasfenster Typ „XY“ in Rechnung gestellt. (…) Der Beklagte hat demnach also die Kläger absichtlich über den von ihm gelieferten Fenstertyp getäuscht (act. B 6/2, S. 6). - die bei den Klägern eingebauten Fenster widersprechen damit nicht nur den gültigen gesetzlichen Vorschriften und dem Stand der Technik, sondern entsprechen darüber hinaus auch nicht der Zusicherung des Beklagten.