In vorstehender Erwägung 1.3.4 wurde eine Prüfung, ob es sich bei den Vorbringen von RA B___ vor Kantonsgericht in verschiedenen Passagen seiner freiwilligen Stellungnahme vom 14. November 2014 sowie den Plädoyernotizen zur absichtlichen Täuschung um unzulässige Noven handelt, vorbehalten. Eine solche Prüfung kann vorliegend unterbleiben, da die Berufungskläger unstrittig bereits im doppelten Schriftenwechsel zahlreiche Ausführungen zum Vorwurf der absichtlichen Täuschung machten. Unter anderem brachten sie in der Klageschrift (act. B 6/2) bzw. der Replik (act.