Seite 26 verbindlich, wenn der erregte Irrtum kein wesentlicher war (Art. 28 Abs. 1 OR). Ein täuschendes Verhalten besteht in der Vorspiegelung falscher Tatsachen oder im Verschweigen vorhandener Tatsachen (Schwenzer, in: Basler Kommentar, Obligationenrecht I, 6. Aufl. 2015, N. 3 zu Art. 28 OR). Die Täuschung muss absichtlich erfolgen, d.h. der Täuschende muss die Unrichtigkeit des Sachverhalts kennen (Schwenzer, a.a.O., N. 11 zu Art. 28 OR).